Flächenberechnungen nach DIN277 und WoFIV 

Wohnflächenberechnung nach WoFIV

Sie benötigen eine aktuelle und rechtskonforme Wohnflächenberechnung Ihrer Immobilie? Bei nahe zu jeder Finanzierung wird dies heute von den Banken verlangt. Unter strikter Einhaltung der Wohnflächenverordnung (WoFIV) vermessen und berechnen wir Ihre Wohnfläche.

Wir wissen, worauf es ankommt und welche Flächen zu welchem Anteil zur Wohnfläche zählen, welche nicht und wo Toleranzen gelten.

Wir erstellen Wohnflächenberechnungen für Ihre/n:

- Finanzierung (100 % von Banken akzeptiert)

- Hauskauf und Verkauf

- Privatzwecke

- und vieles mehr ...

Kostengünstig und vor allem schnell und unkompliziert!

 

Wir vermessen und berechnen Ihnen natürlich auch auf Wunsch Ihre Nutzfläche (NRF = Nutzraumfläche). Diese wird nach der DIN277 berechnet. Zögern Sie nicht, uns nachzufragen. 

Grundriss-Skizze (DIN277)

Hier gilt das Gleiche wie bei einer Wohnflächenberechnung. Denn auch Pläne und Grundrisse sind oft nicht mehr vorhanden, nicht mehr leserlich oder auch nach Anbauten oder Umbauten nicht aktuell genug.

Mit geeigneter Software erstellen wir vor Ort für Sie Ihren neuen Grundriss Ihrer Immobilie.

Rauminhaltsberechnung / Volumen / Umfang nach DIN277

Wir vermessen ebenfalls auch den Rauminhalt, auch Kubatur genannt, für Sie.

Hier werden die Außenmaße inkl. der Gebäudehöhe nach DIN277 gemessen und berechnet. Endergebnis ist die Kubatur, angegeben in m³ des Objektes. Diese Angaben benötigen Banken z.B., um den Wert einer Immobilie vor Finanzierungszusage mittels des "BKI´s" zu kalkulieren.

Wie auch bei der Wohnfläche und einem Grundriss ist hier eine von einem Gutachter unterschriebene und gestempelte Ausfertigung nicht wegzudenken.

Bei uns erhalten Sie ein unglaubliches Preisleistungsverhältnis. Unsere Leistungen erhalten Sie bereits

ab 165 €*

Wohnflächenberechnung (Aufmaß direkt vor Ort)

* Die Werte sind für Standard Immobilien mit Erdgeschoss und 1 Obergeschoss zu verstehen.

Zzgl. Anfahrtspauschale und 19 % MwSt. 

Einen genauen und festen Preis erhalten Sie nach einer kurzen Rücksprache mit uns.

ab 245 €*

Grundrisserstellung (Aufmaß direkt vor Ort)

* Die Werte sind für Standard Immobilien mit Erdgeschoss und 1 Obergeschoss zu verstehen.

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ab 135 €*

Kubatur oder Bruttogrundfläche (Aufmaß direkt vor Ort)
 

* Die Werte sind für Standard Immobilien mit 3 Etagen zu verstehen, z.B.: Keller, Erdgeschoss, Dachgeschoss.

Zzgl. Anfahrtspauschale und 19 % MwSt. 

Einen genauen und festen Preis erhalten Sie nach einer kurzen Rücksprache mit uns.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in
Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de



Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche
(Wohnflächenverordnung - WoFlV)


WoFlV


Ausfertigungsdatum: 25.11.2003


Vollzitat:


"Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)"
 

Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2004 +++)


Die V wurde als Artikel 1 d. V v. 25.11.2003 I 2346 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet. Sie ist gem. Art. 6 der V mWv 1.1.2004 in Kraft
getreten.


§ 1 Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche


(1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser
Verordnung anzuwenden.


(2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach § 2 zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach § 3 zu
ermitteln und nach § 4 auf die Wohnfläche anzurechnen.


§ 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen


(1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung
gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und
gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.


(2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von


1. Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie


2. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen,


wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.


(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:


1. Zubehörräume, insbesondere:
          a) Kellerräume,
          b) Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
          c) Waschküchen,
          d) Bodenräume,
          e) Trockenräume,
          f) Heizungsräume und
          g) Garagen,


2. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder
genügen, sowie


3. Geschäftsräume.


§ 3 Ermittlung der Grundfläche


(1) Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der
Vorderkante der Bekleidung der Bauteile auszugehen. Bei fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der bauliche
Abschluss zu Grunde zu legen.


(2) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich einzubeziehen die Grundflächen von


1. Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen,
2. Fuß-, Sockel- und Schrammleisten,
3. fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- oder Duschwannen,
4. freiliegenden Installationen,
5. Einbaumöbeln und
6. nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.


(3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von


1. Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe von
mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,
2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze,
3. Türnischen und
4. Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden
herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.


(4) Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung zu
ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund einer Bauzeichnung ermittelt, muss diese


1. für ein Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmigungsfreistellungs- oder ähnliches Verfahren nach dem
Bauordnungsrecht der Länder gefertigt oder, wenn ein bauordnungsrechtliches Verfahren nicht erforderlich
ist, für ein solches geeignet sein und


2. die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bauteilen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen.
Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt worden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung
gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer
berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln.


§ 4 Anrechnung der Grundflächen


Die Grundflächen
1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,
2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei
Metern sind zur Hälfte,
3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen
sind zur Hälfte,
4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur
Hälfte
anzurechnen.


§ 5 Überleitungsvorschrift


Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser
Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an
dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die
Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

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